Artikel 2 RL 2004/66/EG
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nachzukommen. Für die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Anpassung der geänderten Richtlinie 91/414/EWG sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG gilt das darin festgelegte Umsetzungsdatum. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut der Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sowie eine Tabelle, in der diese Vorschriften den einzelnen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zugeordnet sind.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
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