Artikel 16 RL 2004/68/EG

Änderung der Richtlinie 92/65/EWG

Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Mit dieser Richtlinie werden die Tiergesundheitsbedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt, soweit sie in diesem Zusammenhang nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang F unterliegen.”

2.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

e)
muss für sie eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang E Teil 1 mitgeführt werden, die durch folgende Bestätigung zu ergänzen ist:

b)
In Abschnitt A Nummer 1 wird Buchstabe f) gestrichen.
c)
Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

b)
müssen, wenn sie nicht aus einem Bestand stammen, der den unter Buchstabe a) genannten Anforderungen genügt, aus einem Betrieb stammen, in dem während der Zeitspanne von 42 Tagen vor dem Verladen der Tiere kein Fall von Brucellose und Tuberkulose festgestellt worden ist und in dem die Wiederkäuer in den letzten 30 Tagen vor dem Versand mit negativem Ergebnis einer Untersuchung auf Brucellose und Tuberkulose unterzogen worden sind.

d)
In Abschnitt A Nummer 3 werden die Buchstaben e), f) und g) gestrichen.
e)
In Abschnitt A wird folgende Nummer angefügt:

4.
Die in diesem Artikel genannten Testanforderungen und die entsprechenden Kriterien können nach dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt werden. Dabei wird dem Fall der in den arktischen Regionen der Gemeinschaft gehaltenen Wiederkäuer Rechnung getragen.

Solange keine Beschlüsse gemäß dem vorstehenden Unterabsatz gefasst worden sind, gelten weiterhin die einzelstaatlichen Vorschriften.

3.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Buchstaben a) und b) erhalten folgende Fassung:

a)
eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, die in der Lage sind, den Mitgliedstaaten und der Kommission Garantien zu bieten, die den in Kapitel II für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen vorgesehenen Garantien gleichwertig sind,

und

b)
unbeschadet der Entscheidung 94/63/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 über das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen(*), eine Liste der Entnahmestationen, für die diese Drittländer die Garantien gemäß Artikel 11 bieten können.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten jede vorgeschlagene Änderung der Listen der Stationen und Zentren mit, und die Mitgliedstaaten verfügen ab dem Datum des Eingangs der Änderungsvorschläge über zehn Arbeitstage, um der Kommission etwaige schriftliche Bemerkungen zu übermitteln.

Gehen innerhalb der genannten Frist von zehn Arbeitstagen keine schriftlichen Bemerkungen der Mitgliedstaaten ein, so gelten die Änderungsvorschläge als von den Mitgliedstaaten angenommen, und Einfuhren werden auf der Grundlage der geänderten Listen genehmigt, sobald die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und des betreffenden Drittlandes mitteilt, dass die Änderungen auf der Website der Kommission veröffentlicht wurden.

Gehen innerhalb der genannten Frist von zehn Arbeitstagen schriftliche Bemerkungen von mindestens einem Mitgliedstaat ein, so unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit auf seiner nächsten Sitzung zur Beschlussfassung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren.

4.
In Artikel 23 werden die Worte „von Artikel 6 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe e) und” gestrichen.
5.
Artikel 26 erhält folgende Fassung:

Artikel 26

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG(***) wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.
Der Text in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang F angefügt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 28 vom 2.2.1994, S. 47. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/211/EG.

(**)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(***)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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