Artikel 18 RL 2004/68/EG

Durchführung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis 20. November 2005 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, zusammen mit einer Tabelle, aus der hervorgeht, inwieweit die Bestimmungen dieser Richtlinie diesen Rechtsvorschriften entsprechen.

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