Artikel 20 RL 2004/68/EG

Die Durchführungsbestimmungen im Rahmen von Entscheidungen, die gemäß der Richtlinie 72/462/EWG für die Einfuhr von lebenden Tieren, Fleisch und Fleischerzeugnissen erlassen wurden und in Anhang V der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, bleiben in Kraft, bis sie durch im neuen Rechtsrahmen erlassene Maßnahmen ersetzt werden.

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