Präambel RL 2004/68/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(3) gewährleistet durch die Festlegung der allgemeinen tierseuchenrechtlichen Erfordernisse für bestimmte Einfuhren aus Drittländern ein hohes Tiergesundheitsschutzniveau.
(2)
Infolge der Erarbeitung und Annahme neuer internationaler Standards durch das Internationale Tierseuchenamt (OIE) und deren Auswirkungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) und des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen müssen die Tiergesundheitsvorschriften der Richtlinie 72/462/EWG, die den internationalen Handel mit Tieren betreffen, gestrafft und aktualisiert werden.
(3)
Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Richtlinie 72/462/EWG, die Fleisch und Fleischerzeugnisse betreffen, durch die Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(4) ersetzt worden. Daher ist es angezeigt, in der vorliegenden Richtlinie ähnliche aktualisierte Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr lebender Huftiere in die Gemeinschaft festzulegen.
(4)
Zum Schutz der Tiergesundheit sollten diese neuen Vorschriften auch für andere Huftiere gelten, von denen ein ähnliches Seuchenübertragungsrisiko ausgeht. Sie sollten jedoch unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(5) auf diese Tiere anwendbar sein.
(5)
Gemäß der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(6) dürfen Equiden nur aus den Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, die in einer gemäß der Richtlinie 72/462/EWG aufgestellten Liste genannt sind. Die Bestimmungen über die Erstellung von Listen der Drittländer, die diese Equiden einführen dürfen, sollten in die Richtlinie 90/426/EWG aufgenommen werden.
(6)
Der wissenschaftliche Kenntnisstand zur Seuchenempfänglichkeit bestimmter Tierarten und zu ihrer Untersuchung auf diese Seuchen ändert sich ständig. Daher sollte ein Verfahren eingeführt werden, das es ermöglicht, das Verzeichnis der Tierarten und der Seuchen, für die sie empfänglich sind, als Antwort auf diese Änderung rasch auf den neuesten Stand zu bringen.
(7)
Im Interesse des Tierschutzes und der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte in der vorliegenden Richtlinie insbesondere hinsichtlich der Wasser- und Futterversorgung den allgemeinen Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport(7) Rechnung getragen werden.
(8)
Im Interesse des Tiergesundheitsschutzes und der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte auch der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren(8) Rechnung getragen werden.
(9)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) erlassen werden.
(10)
Die Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der amtlichen Überwachung, die nach der Richtlinie 72/462/EWG auf Fleisch und Fleischerzeugnisse Anwendung finden, sind durch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(10) ersetzt worden, die ab dem 1. Januar 2006 zur Anwendung gelangen müssten. Die übrigen Bestimmungen der genannten Richtlinie sind entweder durch die Richtlinie 2002/99/EG ersetzt worden, die ab dem 1. Januar 2005 anwendbar sein wird, oder sie werden durch die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie ersetzt.
(11)
Im Interesse klarer Gemeinschaftsvorschriften sollte die Richtlinie 72/462/EWG zu dem Zeitpunkt aufgehoben werden, an dem die Bestimmungen in Kraft treten, die die Vorschriften der Richtlinie 72/462/EWG ersetzen.
(12)
Im Interesse klarer Gemeinschaftsvorschriften sind jedoch einige Entscheidungen, die nicht mehr anwendbar sind, aufzuheben, und gleichzeitig ist vorzusehen, dass einige Durchführungsvorschriften weiterhin in Kraft bleiben, bis im Rahmen des neuen Rechtsrahmens alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden.
(13)
Zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels des Schutzes der Tiergesundheit ist es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich und zweckmäßig, Vorschriften für die Einfuhr lebender Huftiere festzulegen. Diese Richtlinie geht nicht über die Maßnahmen hinaus, die notwendig sind, um die in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags genannten Ziele zu erreichen.
(14)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(11) wurden neue Ausschussverfahren und Begriffe festgelegt. Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollten diese Verfahren und Begriffe in die vorliegende Richtlinie übernommen werden.
(15)
Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(12), regelt die Einfuhr anderer Huftiere als Hausrinder, -schafe, -ziegen, -schweine und -pferde in die Gemeinschaft sowie die Erstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten diese Tiere einführen dürfen, und legt die einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften fest. Diese Richtlinie sollte geändert werden, um die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Tierarten aus ihrem Geltungsbereich auszunehmen.
(16)
Ferner ist es angezeigt, die Vorschriften für Tests bei der Einfuhr von unter die Richtlinie 92/65/EWG fallenden lebenden Tieren nach dem Ausschussverfahren zu aktualisieren bzw. festzulegen.
(17)
Die Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme vom 25. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(4)

ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)

ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(7)

ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(8)

ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(9)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)

Siehe Seite 83 dieses Amtsblatts.

(11)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(12)

ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1398/2003 der Kommission (ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 3).

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