Artikel 2 RL 2004/77/EG

(1) Die Mitgliedstaaten erlauben den Handel mit Erzeugnissen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, ab spätestens 20.5.2005.

(2) Die Mitgliedstaaten verbieten den Handel mit Erzeugnissen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, ab 20.5.2006.

Erzeugnisse, die die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen und vor 20.5.2006 etikettiert wurden, sind jedoch bis zur Erschöpfung der Bestände zugelassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.