ANHANG RL 2004/77/EG
Der Anhang zur Richtlinie 94/54/EG wird wie folgt ergänzt:
| Art bzw. Kategorie des Lebensmittels | Angaben |
|---|---|
| Süßwaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten. | Die Angabe „enthält Süßholz” ist unmittelbar nach der Liste der Zutaten anzufügen, es sei denn, der Begriff „Süßholz” ist bereits in der Zutatenliste oder in dem Namen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird, enthalten. Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe des Namens anzubringen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird. |
| Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten. | Nach der Zutatenliste ist folgende Angabe zu machen: „Enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden” . Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe des Namens anzubringen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird. |
| Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken enthalten, die über 1,2 Vol. % Alkohol enthalten(1). | Folgende Angabe ist nach der Zutatenliste anzufügen: „Enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden” . Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe des Namens anzubringen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird. |
Fußnote(n):
- (1)
Diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.
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