Artikel 13 RL 2004/80/EG

Der Kommission zu übermittelnde Informationen und Handbuch

(1) Spätestens am 1. Juli 2005 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:

a)
die Liste der gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 errichteten oder benannten Behörden, gegebenenfalls mit Angaben zur besonderen und territorialen Zuständigkeit dieser Behörden;
b)
die Sprache(n) im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a), die diese Behörden für die Anwendung der Artikel 6 bis 10 akzeptieren, sowie die Amtssprache(n), die sie gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) außer ihrer eigenen oder ihren eigenen für die Antragsübermittlung zulassen;
c)
die Informationen nach Artikel 4;
d)
die Antragsformulare für die Entschädigung.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von späteren Änderungen dieser Informationen in Kenntnis.

(2) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Handbuch mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen und veröffentlicht es im Internet. Die Kommission sorgt für die erforderlichen Übersetzungen des Handbuchs.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.