Artikel 3 RL 2004/80/EG
Zuständige Behörden und Verwaltungsverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere Behörden oder andere Stellen, nachstehend als „Unterstützungsbehörde” bzw. „Unterstützungsbehörden” bezeichnet, die für die Anwendung von Artikel 1 zuständig sind.
(2) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere Behörden oder andere Stellen, nachstehend als „Entscheidungsbehörde” bzw. „Entscheidungsbehörden” bezeichnet, die über Anträge auf Entschädigung zu entscheiden haben.
(3) Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die Förmlichkeiten, die von Entschädigung beantragenden Personen zu erledigen sind, auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
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