Artikel 10 RL 2004/81/EG

Minderjährige

Machen die Mitgliedstaaten von der in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, gelten folgende Bestimmungen:

a)
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen gebührend das Wohl des Kindes, wenn sie diese Richtlinie anwenden. Sie sorgen dafür, dass das Verfahren dem Alter und der Reife des Kindes entspricht. Sie können insbesondere die Bedenkzeit verlängern, wenn sie der Auffassung sind, dass dies dem Wohl des Kindes dient.
b)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Minderjährige unter den gleichen Bedingungen wie die eigenen Staatsangehörigen Zugang zum Bildungssystem haben. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass der Zugang auf das öffentliche Bildungssystem beschränkt wird.
c)
Handelt es sich bei den Drittstaatsangehörigen um unbegleitete Minderjährige, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Identität, ihre Staatsangehörigkeit und die Tatsache, dass sie unbegleitet sind, festzustellen. Sie unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um so schnell wie möglich ihre Angehörigen ausfindig zu machen, und treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um rechtliche Vertretung, sofern erforderlich auch im Strafverfahren, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

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