Artikel 14 RL 2004/81/EG
Entzug
Der Aufenthaltstitel kann jederzeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Der Aufenthaltstitel kann insbesondere entzogen werden, wenn:
- a)
- der Inhaber aktiv, freiwillig und aus eigener Initiative den Kontakt zu den mutmaßlichen Tätern der Straftaten nach Artikel 2 Buchstabe b) oder c) wieder aufgenommen hat oder
- b)
- nach Einschätzung der zuständigen Behörde die Zusammenarbeit des Opfers betrügerisch oder seine Anzeige betrügerisch oder ungerechtfertigt ist oder
- c)
- Gründe im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit vorliegen oder
- d)
- das Opfer die Zusammenarbeit einstellt oder
- e)
- die zuständigen Behörden beschließen, das Verfahren einzustellen.
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