Artikel 2 RL 2004/81/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)
„Drittstaatsangehöriger” jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist;
b)
„Beihilfe zur illegalen Einwanderung” Fälle wie jene, die von Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2002/90/EG erfasst sind;
c)
„Menschenhandel” Fälle wie jene, die von den Artikeln 1, 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI erfasst sind;
d)
„Maßnahme zur Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung” jede Maßnahme, die ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Durchsetzung einer von den zuständigen Behörden erlassenen Entscheidung trifft, mit der die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen angeordnet wird;
e)
„Aufenthaltstitel” jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Genehmigung, die einen Drittstaatenangehörigen, der die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt, zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats berechtigt;
f)
„unbegleiteter Minderjähriger” einen Drittstaatsangehörigen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet, oder Minderjährige, die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelassen werden, nachdem sie in diesen Mitgliedstaat eingereist sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.