Artikel 5 RL 2004/81/EG
Information der betroffenen Drittstaatsangehörigen
Sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen kann, so informieren sie die betroffene Person über die im Rahmen dieser Richtlinie gebotenen Möglichkeiten.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese Information auch durch eine Nichtregierungsorganisation oder eine von dem betreffenden Mitgliedstaat speziell benannte Vereinigung erfolgen kann.
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