Artikel 8 RL 2004/81/EG

Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels

(1) Nach Ablauf der Bedenkzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass der betroffene Drittstaatsangehörige bereits die unter Buchstabe b) genannte Voraussetzung erfüllt, prüfen die Mitgliedstaaten,

a)
welche Möglichkeiten sich durch eine Verlängerung seines Aufenthalts in ihrem Hoheitsgebiet für die Ermittlungen oder das Gerichtsverfahren ergeben,
b)
ob er seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit eindeutig bekundet hat und
c)
ob er alle Verbindungen zu denjenigen abgebrochen hat, die der Begehung der in Artikel 2 Buchstaben b) und c) genannten Straftaten verdächtig sind.

(2) Unbeschadet der Gründe im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit wird der Aufenthaltstitel nur erteilt, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 14 über den Entzug ist der Aufenthaltstitel für die Dauer von mindestens sechs Monaten gültig. Er wird verlängert, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels weiterhin erfüllt sind.

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