Artikel 15 RL 2004/83/EG

Ernsthafter Schaden

Als ernsthafter Schaden gilt:

a)
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
b)
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c)
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

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