Präambel RL 2004/84/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Richtlinie 2001/113/EG(1) sind die grundlegenden Anforderungen festgelegt, denen eine Reihe von in ihrem Anhang I aufgeführten Erzeugnissen, darunter „Konfitüre” und „Marmelade” , entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.
(2)
In der deutschen Fassung werden die Verkehrsbezeichnungen „Konfitüre” und „Marmelade” für die Verkehrsbezeichnungen „jam” und „marmalade” verwendet.
(3)
Auf bestimmten lokalen Märkten Österreichs und Deutschlands, wie Bauernmärkten oder Wochenmärkten, wird der Begriff „Marmelade” traditionsgemäß auch für die Verkehrsbezeichnung „jam” verwendet; in diesen Fällen wird der Begriff „Marmelade aus Zitrusfrüchten” für den Begriff „marmalade” verwendet, um zwischen den beiden Erzeugniskategorien zu unterscheiden.
(4)
Es ist daher angebracht, dass Österreich und Deutschland beim Erlass der zur Umsetzung der Richtlinie 2001/113/EG erforderlichen Vorschriften diesen Gepflogenheiten Rechnung trägt.
(5)
Diese Richtlinie sollte ab dem 12. Juli 2004 gelten, damit sichergestellt ist, dass ihre Bestimmungen voll zum Tragen kommen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67.

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