Präambel RL 2004/84/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Richtlinie 2001/113/EG(1) sind die grundlegenden Anforderungen festgelegt, denen eine Reihe von in ihrem Anhang I aufgeführten Erzeugnissen, darunter „Konfitüre” und „Marmelade” , entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.
- (2)
- In der deutschen Fassung werden die Verkehrsbezeichnungen „Konfitüre” und „Marmelade” für die Verkehrsbezeichnungen „jam” und „marmalade” verwendet.
- (3)
- Auf bestimmten lokalen Märkten Österreichs und Deutschlands, wie Bauernmärkten oder Wochenmärkten, wird der Begriff „Marmelade” traditionsgemäß auch für die Verkehrsbezeichnung „jam” verwendet; in diesen Fällen wird der Begriff „Marmelade aus Zitrusfrüchten” für den Begriff „marmalade” verwendet, um zwischen den beiden Erzeugniskategorien zu unterscheiden.
- (4)
- Es ist daher angebracht, dass Österreich und Deutschland beim Erlass der zur Umsetzung der Richtlinie 2001/113/EG erforderlichen Vorschriften diesen Gepflogenheiten Rechnung trägt.
- (5)
- Diese Richtlinie sollte ab dem 12. Juli 2004 gelten, damit sichergestellt ist, dass ihre Bestimmungen voll zum Tragen kommen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67.
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