Präambel RL 2004/8/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) als Mittel zur Energieeinsparung wird derzeit in der Gemeinschaft nicht voll genutzt. Die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten, hocheffizienten KWK ist eine Priorität der Gemeinschaft angesichts des potenziellen Nutzens der KWK für die Einsparung von Primärenergie, die Vermeidung von Netzwerkverlusten und die Verringerung von Emissionen, insbesondere von Treibhausgasemissionen. Ferner kann eine effiziente Nutzung der in KWK produzierten Energie auch zur Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten beitragen. Daher ist es notwendig, Maßnahmen für eine bessere Ausschöpfung dieses Potenzials im Rahmen des Energiebinnenmarktes zu ergreifen.
(2)
Mit der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung, -verteilung und -versorgung im Elektrizitätsbinnenmarkt erlassen. In diesem Zusammenhang leistet die Entwicklung der KWK einen Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbs, auch mit Blick auf neue Marktteilnehmer.
(3)
In dem Grünbuch mit dem Titel „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit” wird darauf hingewiesen, dass die Europäische Union bei ihrer Energieversorgung in höchstem Maß von Drittstaaten abhängig ist, von denen sie derzeit 50 % des Bedarfs bezieht; bei einer Fortsetzung dieses Trends wird die Abhängigkeit im Jahr 2030 bereits 70 % des Bedarfs ausmachen. Die Einfuhrabhängigkeit und der zunehmende Anteil der Energieeinfuhren erhöhen die Gefahr einer Unterbrechung der Versorgung bzw. von Problemen bei der Versorgung. Die Versorgungssicherheit sollte jedoch nicht allein als Problem der Verringerung der Einfuhrabhängigkeit und der Steigerung der heimischen Produktion gesehen werden. Die Versorgungssicherheit erfordert eine Vielfalt von politischen Maßnahmen, die unter anderem auf die Diversifizierung der Energiequellen und Technologien sowie bessere internationale Beziehungen abzielen. Im Grünbuch wird ferner die Notwendigkeit der Energieversorgungssicherheit für eine künftige nachhaltige Entwicklung hervorgehoben. Das Grünbuch kommt zu dem Schluss, dass neue Maßnahmen zur Verringerung der Energienachfrage ergriffen werden müssen, um die Einfuhrabhängigkeit zu verringern und die Treibhausgasemissionen zu senken. In seiner Entschließung vom 15. November 2001 zum Grünbuch(6) fordert das Europäische Parlament die Schaffung von Anreizen für einen Wechsel zu leistungsfähigen Kraftwerken, einschließlich der Anlagen, die nach dem Prinzip KWK arbeiten.
(4)
In der Mitteilung „Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung” , die die Kommission auf der Tagung des Europäischen Rates in Göteborg am 15. und 16. Juni 2001 vorgelegt hat, wird die Klimaänderung als eines der wichtigsten Hindernisse für eine nachhaltige Entwicklung genannt und ferner hervorgehoben, dass eine stärkere Nutzung sauberer Energien und deutliche Maßnahmen zur Verringerung des Energiebedarfs erforderlich sind.
(5)
Die zunehmend auf Primärenergieeinsparungen ausgerichtete Nutzung der KWK könnte ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen erforderlich ist, sowie aller Maßnahmen zur Erfüllung weiterer Verpflichtungen darstellen. In ihrer Mitteilung über die Durchführung der ersten Phase des Europäischen Programms zur Klimaänderung hat die Kommission die Förderung der KWK als eine der Maßnahmen genannt, die zur Verringerung der Treibhausgasemissionen des Energiesektors erforderlich sind, und ihre Absicht bekundet, im Jahr 2002 einen Richtlinienvorschlag zur Förderung der KWK vorzulegen.
(6)
In seiner Entschließung vom 25. September 2002 zur Mitteilung der Kommission über die Durchführung der ersten Phase des Europäischen Programms zur Klimaänderung(7) begrüßt das Europäische Parlament die Idee der Vorlage eines Vorschlags für verstärkte Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Anwendung von KWK und fordert eine zügige Verabschiedung einer Richtlinie zur Förderung der KWK.
(7)
Die Bedeutung der KWK wurde auch durch die Entschließung des Rates vom 18. Dezember 1997(8) und durch die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 1998(9) zu einer Gemeinschaftsstrategie zur Förderung der KWK anerkannt.
(8)
In seinen Schlussfolgerungen vom 30. Mai 2000 und vom 5. Dezember 2000 hat der Rat den Aktionsplan der Kommission zur Verbesserung der Energieeffizienz befürwortet und die Förderung der KWK als eine der kurzfristigen Prioritäten genannt. Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 14. März 2001(10) zum Aktionsplan zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgefordert, Vorschläge für eine gemeinsame Regelung zur Förderung von KWK, sofern dies ökologisch sinnvoll ist, vorzulegen.
(9)
In der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(11), der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft(12) und der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen(13) wird die Notwendigkeit der Ermittlung des KWK-Potenzials in neuen Anlagen hervorgehoben.
(10)
Gemäß der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden(14) haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass bei neuen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m2 die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme wie KWK vor Baubeginn berücksichtigt wird.
(11)
Hocheffiziente KWK wird in dieser Richtlinie als der Umfang der Energieeinsparungen durch die kombinierte anstatt der getrennten Produktion von Wärme und Strom definiert. Energieeinsparungen von mehr als 10 % gelten als „hocheffizient” . Zur Maximierung der Energieeinsparungen und um zu vermeiden, dass Energieeinsparungen zunichte gemacht werden, muss den Betriebsbedingungen von KWK-Blöcken die größte Aufmerksamkeit gelten.
(12)
Es ist wichtig, dass im Rahmen der Bewertung der Primärenergieeinsparungen der Lage in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird, in denen der größte Teil des Stromverbrauchs durch Einfuhren gedeckt wird.
(13)
Im Interesse der Transparenz ist eine harmonisierte Definition der Grundlagen der KWK notwendig. Bei KWK-Anlagen, die Strom oder Wärme auch getrennt produzieren können, sollte dieser Teil der Produktion für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises und für statistische Zwecke nicht als KWK bezeichnet werden.
(14)
Damit sichergestellt ist, dass die Förderung von KWK im Rahmen dieser Richtlinie auf dem Nutzwärmebedarf und auf Primärenergieeinsparungen beruht, sollten Kriterien aufgestellt werden, anhand deren die Energieeffizienz der KWK-Erzeugung gemäß der Grundlagendefinition ermittelt und beurteilt werden kann.
(15)
Das Ziel dieser Richtlinie sollte darin bestehen, eine einheitliche Methode der Berechnung des in KWK erzeugten Stroms sowie die erforderlichen Leitlinien für ihre Anwendung festzulegen, wobei Methoden zu berücksichtigen sind, wie sie derzeit von europäischen Normungsgremien entwickelt werden. Diese Methode sollte an den technischen Fortschritt angepasst werden können. Die Anwendung der in Anhang II und Anhang III geregelten Berechnungsmethoden auf Mikro-KWK-Anlagen könnte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf Werten beruhen, die sich aus einem von einer fachkundigen unabhängigen Stelle zertifizierten Verfahren für die Bauartprüfung ergeben.
(16)
Die in dieser Richtlinie zugrunde gelegten Definitionen der Begriffe „KWK” und „hocheffiziente KWK” lassen die Verwendung anderer Definitionen in nationalen Rechtsvorschriften zu anderen Zwecken als denen dieser Richtlinie unberührt. Es ist angebracht, außerdem die maßgeblichen Definitionen der Richtlinie 2003/54/EG und der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt(15) zu übernehmen.
(17)
Die Messung der Nutzwärmeleistung an der Abgabestelle der KWK-Anlage unterstreicht die Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass die durch die KWK-Nutzwärme erzielten Vorteile nicht durch hohe Verteilernetzverluste zunichte gemacht werden.
(18)
Das Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl) ist ein technischer Kennwert, der für die Berechnung der in KWK erzeugten Strommenge definiert werden muss.
(19)
Für die Zwecke dieser Richtlinie kann die Definition des Begriffs „KWK-Block” auch Anlagenteile umfassen, in denen nur elektrische Energie oder nur Wärmeenergie erzeugt werden kann, wie beispielsweise Zusatzfeuerungs- und Nachverbrennungsanlagen. Die von diesen Anlagenteilen erzeugte Energie sollte für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises und für statistische Zwecke nicht als KWK gelten.
(20)
Unter den Begriff „KWK-Kleinanlagen” sollten unter anderem KWK-Kleinstanlagen und verteilte KWK-Blöcke fallen, wie z.B. KWK-Blöcke, die isolierte Gebiete versorgen oder einen begrenzten privaten, kommerziellen oder industriellen Bedarf abdecken.
(21)
Damit die Entscheidung zwischen in KWK erzeugtem Strom und Strom, der mit anderen Techniken erzeugt wurde, für den Verbraucher transparenter wird, ist dafür zu sorgen, dass auf der Grundlage harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte die Herkunft von Strom aus hocheffizienter KWK nachgewiesen werden kann. Regelungen für den Herkunftsnachweis begründen nicht als solche ein Recht auf Inanspruchnahme nationaler Fördermechanismen.
(22)
Es ist wichtig, dass alle Arten von Strom aus hocheffizienter KWK von Herkunftsnachweisen erfasst werden können. Es ist wichtig, klar zwischen Herkunftsnachweisen und handelbaren Zertifikaten zu unterscheiden.
(23)
Zur mittelfristigen Verbesserung der Marktdurchdringung von Strom aus KWK sollten alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einen Bericht zu verabschieden und zu veröffentlichen, in dem das nationale Potenzial für hocheffiziente KWK geprüft wird und der eine separate Analyse der Hindernisse für KWK sowie eine Beschreibung der Maßnahmen enthält, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.
(24)
Die staatliche Förderung sollte den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen(16), auch im Hinblick auf die Nichtkumulierung von Beihilfen, entsprechen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt derzeit bestimmte Arten der staatlichen Förderung zu, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Fördermaßnahmen dem Umweltschutz dienen, da der Umwandlungswirkungsgrad besonders hoch ist, der Energieverbrauch durch die Fördermaßnahmen reduziert wird oder das Erzeugungsverfahren die Umwelt weniger schädigt. Eine solche Förderung wird in einigen Fällen notwendig sein, um das KWK-Potenzial stärker zu nutzen, insbesondere um der Notwendigkeit der Internalisierung externer Kosten Rechnung zu tragen.
(25)
Die staatlichen Förderregelungen für KWK sollten vor allem eine an einer wirtschaftlich vertretbaren Nachfrage nach Wärme und Kühlung orientierte KWK unterstützen.
(26)
Die Mitgliedstaaten praktizieren auf nationaler Ebene unterschiedliche Mechanismen zur Förderung der KWK; hierzu zählen Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, grüne Zertifikate und direkte Preisstützungssysteme. Ein wichtiges Element zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht darin, bis zur Einführung eines harmonisierten Gemeinschaftsrahmens das ungestörte Funktionieren dieser Mechanismen zu gewährleisten, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt. Die Kommission beabsichtigt, die Situation zu überwachen und über die Erfahrungen mit der Anwendung nationaler Förderregelungen zu berichten.
(27)
Für die Übertragung und Verteilung von Elektrizität, die mittels hocheffizienter KWK erzeugt wird, sollten Artikel 7 Absätze 1, 2 und 5 der Richtlinie 2001/77/EG sowie die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG gelten. Solange der KWK-Erzeuger gemäß den nationalen Rechtsvorschriften kein zugelassener Kunde im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG ist, sollten die Tarife für den Ankauf zusätzlicher Elektrizität, die die KWK-Erzeuger zeitweilig benötigen, anhand objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien festgelegt werden. Insbesondere für KWK-Klein- und Kleinstanlagen kann der Zugang zum Netz für Strom aus hocheffizienter KWK vorbehaltlich einer Mitteilung an die Kommission erleichtert werden.
(28)
KWK-Anlagen bis 400 kW, die von den Definitionen in der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln(17) erfasst werden, können in der Regel nicht den darin enthaltenen Mindestanforderungen an den Wirkungsgrad entsprechen und sollten daher aus dem Geltungsbereich der genannten Richtlinie ausgeklammert werden.
(29)
Die spezifische Struktur des KWK-Sektors, dem zahlreiche kleine und mittelgroße Erzeuger angehören, sollte insbesondere bei der Überprüfung der Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung zum Bau von KWK-Anlagen berücksichtigt werden.
(30)
Angesichts des Ziels dieser Richtlinie, einen Rahmen für die Förderung der KWK zu schaffen, muss auch die Notwendigkeit stabiler wirtschaftlicher und administrativer Bedingungen für Investitionen in neue KWK-Anlagen hervorgehoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten bestärkt werden, dies dadurch zu berücksichtigen, dass ihre Förderregelungen mindestens vier Jahre gelten und häufige Neuerungen u.a. bei den Verwaltungsverfahren vermieden werden. Die Mitgliedstaaten sollten ferner bestärkt werden, dafür zu sorgen, dass die staatlichen Förderregelungen degressiv sind.
(31)
Die Effizienz und Nachhaltigkeit der KWK insgesamt ist von vielen Faktoren, wie eingesetzte Technologie, Brennstofftypen, Belastungskurven, Anlagengröße und Wärmeeigenschaften, abhängig. Aus praktischen Gründen und angesichts der Tatsache, dass für verschiedene Verwendungszwecke eine Wärmeleistung von unterschiedlicher Temperatur erforderlich ist und sich diese und andere Unterschiede auf den jeweiligen Wirkungsgrad der KWK auswirken, könnte die KWK in Kategorien unterteilt werden, z.B. „KWK in der Industrie” , „KWK zu Heizzwecken” und „KWK in der Landwirtschaft” .
(32)
Nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags sollten grundlegende Rahmenprinzipien für die Förderung der KWK im Energiebinnenmarkt auf Gemeinschaftsebene aufgestellt werden, die detaillierte Umsetzung jedoch den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, um jedem Mitgliedstaat auf diese Weise zu ermöglichen, die Regelung zu wählen, die sich am besten für seine besondere Lage eignet. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Mindestmaß und geht nicht über das zu diesem Zweck Erforderliche hinaus.
(33)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(18) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 291 E vom 26.11.2002, S. 182.

(2)

ABl. C 95 vom 23.4.2003, S. 12.

(3)

ABl. C 244 vom 10.10.2003, S. 1.

(4)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5)

ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

(6)

ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 543.

(7)

ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 172.

(8)

ABl. C 4 vom 8.1.1998, S. 1.

(9)

ABl. C 167 vom 1.6.1998, S. 308.

(10)

ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 190.

(11)

ABl. C 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(12)

ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.

(13)

ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(14)

ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

(15)

ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

(16)

ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(17)

ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

(18)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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