Artikel 2 MiFID1 (RL 2004/93/EG)
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit nach Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 1 weder Hersteller noch Importeure, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, kosmetische Mittel in Verkehr bringen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Absatz 1 genannten Mittel nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht mehr an den Endverbraucher verkauft oder abgegeben werden.
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