Präambel MiFID1 (RL 2004/93/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel(1), insbesondere auf Artikel 4b und Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 76/768/EWG, geändert durch die Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), wird die Verwendung von Stoffen, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(3) als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1, 2 und 3 eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln verboten. Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in Kategorie 3 eingestuft sind, dürfen jedoch in kosmetischen Mitteln verwendet werden, sofern sie vom SCCNFP bewertet und für zulässig befunden worden sind. Nach der Richtlinie 76/768/EWG trifft die Kommission die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen.
(2)
Da einige der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 und 2 eingestuften Stoffe noch nicht in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sind, müssen sie in diesen Anhang aufgenommen werden. Stoffe, die nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 3 eingestuft sind, sollten ebenfalls in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden, sofern sie nicht vom SCCNFP bewertet und für die Verwendung in kosmetischen Mitteln für zulässig befunden worden sind.
(3)
Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 und 2 eingestuft und in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sind, sollten gestrichen werden.
(4)
Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/83/EG der Kommission (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 23).

(2)

ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 26.

(3)

ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).

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