ANHANG RL 2004/96/EG

In Anhang I der Richtlinie 76/69/EWG erhält unter Ziffer 28, Nickel, in der zweiten Spalte Ziffer 1 folgende Fassung:

1.
in allen Stäben in jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, sofern nicht die Rate der Nickelabgabe aus solchen Stäben in jedweder Form weniger als 0,2 μg/cm2/Woche (Freisetzungsgrenzwert) beträgt;
.

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