Artikel 8 RL 2004/9/EG

(1) Der Ausschuss kann jede ihm von seinem Vorsitzenden auf dessen Veranlassung oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorgelegte Frage in Bezug auf die Durchführung dieser Richtlinie prüfen, insbesondere Fragen

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der Zusammenarbeit zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen in technischen und Verwaltungsangelegenheiten, die sich bei der Anwendung der GLP ergeben;

—

des Austauschs von Informationen über die Ausbildung von Inspektoren.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)
den in Artikel 2 Absatz 2 angegebenen Wortlaut der Bestätigung zu ändern,
b)
Anhang I zur Anpassung an den technischen Fortschritt zu ändern.

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