Artikel 8 RL 2004/9/EG

(1) Der Ausschuss kann jede ihm von seinem Vorsitzenden auf dessen Veranlassung oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorgelegte Frage in Bezug auf die Durchführung dieser Richtlinie prüfen, insbesondere Fragen

der Zusammenarbeit zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen in technischen und Verwaltungsangelegenheiten, die sich bei der Anwendung der GLP ergeben;

des Austauschs von Informationen über die Ausbildung von Inspektoren.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)
den in Artikel 2 Absatz 2 angegebenen Wortlaut der Bestätigung zu ändern,
b)
Anhang I zur Anpassung an den technischen Fortschritt zu ändern.

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