RL 2005/1/EG

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die nach dem Verfahren der Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 erlassenen Durchführungsmaßnahmen dürfen die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinien nicht ändern.

(2) Die Frist gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Werden die gemäß dem Vertrag festgelegten Bedingungen für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse geändert, so überprüft die Kommission diese Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Eine solche Überprüfung findet in jedem Fall bis spätestens 31. Dezember 2007 statt.

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