Präambel RL 2005/20/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(**),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Hinblick auf die jüngste Erweiterung der Europäischen Union muss der besonderen Lage in den neuen Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen werden, insbesondere in Bezug auf die Erreichung der in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG(***) festgelegten Ziele für die stoffliche Verwertung und die Verwertung.
(2)
Die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union aufgrund des Beitrittsvertrags vom 16. April 2003 beigetreten sind, brauchen mehr Zeit, um ihre Systeme für die stoffliche Verwertung und die Verwertung an die Ziele der Richtlinie 94/62/EG anzupassen.
(3)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der einzelstaatlichen Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung und die Verwertung von Verpackungsabfällen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(4)
Im Hinblick auf die weitere Erweiterung der Europäischen Union muss darüber hinaus der besonderen Lage in den Ländern angemessen Rechnung getragen werden, deren Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist.
(5)
Die Richtlinie 94/62/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 241 vom 28.9.2004, S. 20.

(**)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. November 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Februar 2005.

(***)

ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/12/EG (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 26).

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