Präambel RL 2005/26/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG enthält ein Verzeichnis von Lebensmittelzutaten, die auf der Etikettierung anzugeben sind, da sie bei empfindlichen Personen möglicherweise unerwünschte Reaktionen hervorrufen.
(2)
Gemäß der Richtlinie 2000/13/EG kann die Kommission bestimmte Zutaten oder aus diesen gewonnene Erzeugnisse vorläufig aus deren Anhang IIIa ausschließen, solange Lebensmittelhersteller oder deren Verbände wissenschaftliche Studien durchführen, um zu belegen, dass diese Zutaten oder Erzeugnisse die Bedingungen für einen endgültigen Ausschluss aus diesem Anhang erfüllen.
(3)
Die Kommission erhielt 27 Anträge zu 34 Zutaten oder daraus gewonnenen Erzeugnissen, von denen 32 in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur wissenschaftlichen Stellungnahme vorgelegt wurden.
(4)
Auf der Grundlage der von den Antragstellern vorgelegten Informationen und sonstiger Informationen hält es die EFSA für nicht wahrscheinlich oder nicht sehr wahrscheinlich, dass bestimmte Erzeugnisse von Zutaten bei empfindlichen Personen unerwünschte Reaktionen hervorrufen. In manchen Fällen kam die EFSA zu dem Schluss, dass sie keine definitive Aussage machen kann, obwohl keine gemeldeten Fälle erwähnt wurden.
(5)
Diejenigen Erzeugnisse oder Zutaten, die diese Bedingungen erfüllen, sollten daher vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

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