Artikel 3 RL 2005/30/EG

(1) Ab dem 18. Mai 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für neue Austauschkatalysatoren, die den Anforderungen der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen und die für den Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, für das eine Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 97/24/EG erteilt wurde,

a)
weder die Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG verweigern
b)
noch den Verkauf oder den Einbau in ein Fahrzeug verbieten.

(2) Spätestens ab 18. Mai 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Austauschkatalysator aus Gründen im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen die Luftverschmutzung, mit dem zulässigen Geräuschpegel oder mit unbefugten Eingriffen keine EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG mehr erteilen, wenn er nicht den Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung dieser Richtlinie entspricht.

(3) Ab dem 1. Januar 2009 verweigern die Mitgliedstaaten den Verkauf oder den Einbau in ein Fahrzeug für Austauschkatalysatoren, für deren Typ keine Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie erteilt wurde.

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