Artikel 2 RL 2005/31/EG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 20. Mai 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden die genannten Vorschriften so an, dass

a)
der Handel mit und die Verwendung von Keramikgegenständen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, ab 20. Mai 2006 erlaubt ist;
b)
die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Keramikgegenständen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, ab 20. Mai 2007 verboten ist.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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