Artikel 14 RL 2005/32/EG
Aufklärung der Verbraucher
Nach Maßgabe der anwendbaren Durchführungsmaßnahmen stellen die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form sicher, dass Verbraucher eines energiebetriebenen Produkts über folgende Aspekte unterrichtet werden:
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die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können;
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das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist.
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