Artikel 14 RL 2005/32/EG

Aufklärung der Verbraucher

Nach Maßgabe der anwendbaren Durchführungsmaßnahmen stellen die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form sicher, dass Verbraucher eines energiebetriebenen Produkts über folgende Aspekte unterrichtet werden:

die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können;

das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.