Artikel 2 RL 2005/32/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„energiebetriebenes Produkt” ein Produkt, dem nach seinem Inverkehrbringen und/oder seiner Inbetriebnahme Energie (Elektrizität, fossiler Treibstoff oder erneuerbare Energiequellen) zugeführt werden muss, damit es bestimmungsgemäß funktionieren kann, oder ein Produkt zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Energie, einschließlich Teilen, denen Energie zugeführt werden muss und die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energiebetriebenes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
2.
„Bauteile und Baugruppen” Teile, die zum Einbau in energiebetriebene Produkte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;
3.
„Durchführungsmaßnahmen” auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassene Maßnahmen zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen für bestimmte energiebetriebene Produkte oder zu bestimmten Umweltaspekten;
4.
„Inverkehrbringen” die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines energiebetriebenen Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist;
5.
„Inbetriebnahme” die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines energiebetriebenen Produkts durch einen Endnutzer in der Gemeinschaft;
6.
„Hersteller” eine natürliche oder juristische Person, die unter diese Richtlinie fallende energiebetriebene Produkte herstellt und für deren Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zum Zweck ihres Inverkehrbringens und/oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist. Gibt es keinen Hersteller im Sinne des Satzes 1 oder keinen Importeur im Sinne von Nummer 8, so gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die unter diese Richtlinie fallende energiebetriebene Produkte in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt;
7.
„Bevollmächtigter” eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit dieser Richtlinie verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;
8.
„Importeur” eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt in der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt;
9.
„Materialien” alle Materialien, die während des Lebenszyklus eines energiebetriebenen Produkts verwendet werden;
10.
„Produktgestaltung” die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung rechtlicher und technischer Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstiger Anforderungen an ein energiebetriebenes Produkt in dessen technische Beschreibung;
11.
„Umweltaspekt” einen Bestandteil oder eine Funktion eines energiebetriebenen Produkts, der (die) während des Lebenszyklus des Produkts mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann;
12.
„Umweltauswirkung” eine einem energiebetriebenen Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;
13.
„Lebenszyklus” die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines energiebetriebenen Produkts von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;
14.
„Wiederverwendung” eine Maßnahme, durch die ein energiebetriebenes Produkt, das das Ende seiner Erstnutzung erreicht hat, erneut für denselben Zweck verwendet wird, für den es ursprünglich bestimmt war, einschließlich der weiteren Nutzung eines energiebetriebenen Produkts, das bei einer Rücknahmestelle, einem Vertreiber, Recyclingbetrieb oder Hersteller abgegeben wurde, sowie die erneute Nutzung eines energiebetriebenen Produkts nach seiner Aufarbeitung;
15.
„Recycling” die industrielle Wiederaufbereitung von Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung;
16.
„Energetische Verwertung” die Verwendung von Abfällen zur Energieerzeugung durch Verbrennung allein oder zusammen mit anderen Abfällen und unter Verwertung der dabei entstehenden Wärme;
17.
„Verwertung” eines der in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(1) genannten anwendbaren Verfahren;
18.
„Abfall” einen Stoff oder Gegenstand im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 75/442/EWG, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
19.
„gefährliche Abfälle” Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(2);
20.
„ökologisches Profil” die Beschreibung — gemäß der für das Produkt einschlägigen Durchführungsmaßnahme — der einem energiebetriebenen Produkt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;
21.
„Umweltverträglichkeit” eines energiebetriebenen Produkts das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte des Produkts;
22.
„Verbesserung der Umweltverträglichkeit” den sich über mehrere Produktgenerationen erstreckenden Prozess der Verbesserung der Umweltverträglichkeit eines energiebetriebenen Produkts, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich;
23.
„umweltgerechte Gestaltung” ( „Ökodesign” ) die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern;
24.
„Ökodesign-Anforderung” eine Anforderung an ein energiebetriebenes Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben;
25.
„allgemeine Ökodesign-Anforderung” eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil eines energiebetriebenen Produkts ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;
26.
„spezifische Ökodesign-Anforderung” eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für einen bestimmten Umweltaspekt eines energiebetriebenen Produkts wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;
27.
„harmonisierte Norm” eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Kommission und nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(3) genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(2)

ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

(3)

ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

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