Artikel 9 RL 2005/32/EG
Konformitätsvermutung
(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass ein energiebetriebenes Produkt, das mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht.
(2) Wurde ein energiebetriebenes Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
(3) Wurde für energiebetriebene Produkte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben, so wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllen, sofern das Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.
(4) Zum Zwecke der Konformitätsvermutung im Rahmen dieser Richtlinie kann die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren entscheiden, dass andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 erfüllen. Bei energiebetriebenen Produkten, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllen, sofern dieses Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.
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