Artikel 12a RL 2005/35/EG
Bewertung und Überprüfung
(1) Bis zum 6. Juli 2032 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie vor. Diese Bewertung stützt sich mindestens auf Folgendes:
- a)
- die bei der Umsetzung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen,
- b)
- die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10a übermittelten Informationen sowie den gemäß Artikel 10c bereitgestellten unionsweiten Überblick,
- c)
- die Wechselwirkung zwischen dieser Richtlinie und anderen einschlägigen Bestimmungen des Völker- und des Unionsrechts zum Schutz der Meeresumwelt und zur Sicherheit auf See und
- d)
- die neuesten Daten und wissenschaftlichen Erkenntnisse.
(2) Im Rahmen der Überprüfung bewertet die Kommission die Möglichkeit, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie gegebenenfalls im Hinblick auf neue oder aktualisierte internationale Normen zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe nach Maßgabe aktueller und künftiger Bestimmungen im Marpol-Übereinkommen 73/78 zu ändern, etwa mit Blick auf Kunststoffabfälle im Meer, den Verlust von Containern und den Verlust von Kunststoffgranulat.
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