Artikel 14 RL 2005/35/EG

Zurverfügungstellung von Informationen

Die Kommission setzt den durch Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG eingesetzten Ausschuss regelmäßig über vorgeschlagene Maßnahmen oder sonstige einschlägige Tätigkeiten, die als Reaktion auf die Verschmutzung des Meeres durchgeführt werden, in Kenntnis.

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