Artikel 14 RL 2005/35/EG
Zurverfügungstellung von Informationen
Die Kommission setzt den durch Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG eingesetzten Ausschuss regelmäßig über vorgeschlagene Maßnahmen oder sonstige einschlägige Tätigkeiten, die als Reaktion auf die Verschmutzung des Meeres durchgeführt werden, in Kenntnis.
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