Artikel 16 RL 2005/35/EG
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. April 2007 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Mitgliedstaaten ohne direkten Zugang zum Meer oder ohne Seehäfen sind nicht verpflichtet, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 2 dieser Richtlinie umzusetzen und anzuwenden.
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