Artikel 6 RL 2005/35/EG

Durchsetzungsmaßnahmen betreffend Schiffe im Hafen eines Mitgliedstaats

(1) Lassen Unregelmäßigkeiten oder Informationen den Verdacht aufkommen, dass von einem Schiff aus, das sich freiwillig in einem Hafen oder Vorhafen eines Mitgliedstaats aufhält, eine Einleitung von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete erfolgt oder erfolgt ist, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung der einschlägigen IMO-Leitlinien eine angemessene Inspektion oder andere angemessene Maßnahmen durchgeführt werden.

(2) Werden bei der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Inspektion Umstände bekannt, die auf einen Verstoß im Sinne von Artikel 4 hindeuten könnten, wendet der betreffende Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Richtlinie an. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats und des Flaggenstaats werden davon in Kenntnis gesetzt.

(3) Anhang I dieser Richtlinie enthält eine indikative Liste von Unregelmäßigkeiten oder Informationen, die bei der Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels zu berücksichtigen sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.