Artikel 15 RL 2005/36/EG
Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „gemeinsame Plattformen” eine Reihe von Kriterien in Bezug auf Berufsqualifikationen, die geeignet sind, wesentliche Unterschiede, die zwischen den Ausbildungsanforderungen der verschiedenen Mitgliedstaaten für einen bestimmten Beruf festgestellt wurden, auszugleichen. Diese wesentlichen Unterschiede werden durch einen Vergleich von Dauer und Inhalt der Ausbildung in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, einschließlich all jener Mitgliedstaaten, die diesen Beruf reglementieren, ermittelt. Die Unterschiede im Inhalt der Ausbildung können durch wesentliche Unterschiede im Umfang der beruflichen Tätigkeiten begründet sein.
(2) Gemeinsame Plattformen gemäß Absatz 1 können der Kommission von den Mitgliedstaaten oder von auf nationaler oder europäischer Ebene repräsentativen Berufsverbänden oder -organisationen vorgelegt werden.Ist die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten der Auffassung, dass ein Entwurf einer gemeinsamen Plattform die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen erleichtert, so kann sie einen Entwurf von Maßnahmen im Hinblick auf ihre Annahme vorlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien, die in den gemäß Absatz 2 angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind, so verzichtet der Aufnahmemitgliedstaat auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14.
(4) Die Absätze 1 bis 3 berühren weder die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Berufsqualifikationen noch den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung.
(5) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die in einer Maßnahme gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien hinsichtlich der Berufsqualifikationen keine hinreichenden Garantien mehr bieten, so unterrichtet er die Kommission davon. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Entwurf einer Maßnahme zur Annahme vor. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(6) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. Oktober 2010 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zu seiner Änderung.
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