Artikel 32 RL 2005/36/EG
Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege
Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden.
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