Präambel RL 2005/43/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt DA Buchstabe c, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 17a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 68/193/EWG sind die Gemeinschaftsvorschriften über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Gemeinschaft festgelegt worden. In der Richtlinie sind die Voraussetzungen aufgeführt, die der Bestand, das Vermehrungsgut, die Verpackung und das Etikett erfüllen müssen.
(2)
Verbesserte Pflanzenvermehrungstechniken ermöglichen, dass die so erzeugten Pflanzen nicht nur in den herkömmlichen Bündeln, sondern auch in Töpfen, Kisten oder Kartonagen vermarktet werden können.
(3)
Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass jeder Lieferung von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem Vermehrungsgut auch ein einheitliches Begleitdokument beigefügt sein muss, sind die Bedingungen für dieses Begleitdokument festzulegen.
(4)
Bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf das Vermehrungsgut und die Zusammensetzung der Verpackung sollten auf das gemäß den neuen Produktionstechniken erzeugte Vermehrungsgut keine Anwendung finden.
(5)
Die Voraussetzungen, die der Bestand erfüllen muss, sind in Anhang I der Richtlinie 68/193/EWG aufgeführt. Der Anhang sollte auch auf die Kategorie und Art des Vermehrungsguts, eine neue Positivliste der Schadorganismen, auf die geprüft werden muss, und die Methoden zur Kontrolle und Untersuchung des Bestands Bezug nehmen.
(6)
Die Voraussetzungen, die das Vermehrungsgut erfüllen muss, sind in Anhang II der Richtlinie 68/193/EWG aufgeführt. Der Anhang sollte auch auf die Sorte und gegebenenfalls den Klon bei jeder Kategorie und Art von Vermehrungsgut Bezug nehmen, und zwar hinsichtlich der Echtheit und Reinheit, der Methoden zur Kontrolle des Vermehrungsguts und der Sortierung der verschiedenen Arten von Vermehrungsgut.
(7)
Die Voraussetzungen, die bei der Verpackung erfüllt werden müssen, sind in Anhang III der Richtlinie 68/193/EWG aufgeführt. Der Anhang sollte auch auf die Art des Vermehrungsguts hinsichtlich der Anzahl Einzelstücke je Verpackungseinheit Bezug nehmen.
(8)
Die Voraussetzungen, die das Etikett und das Begleitpapier erfüllen müssen, sind in Anhang IV der Richtlinie 68/193/EWG aufgeführt. Der Anhang sollte alle in Artikel 10 der Richtlinie 68/193/EWG vorgeschriebenen Angaben über das Vermehrungsgut enthalten.
(9)
Der Wachstumszyklus von Rebenvermehrungsgut dauert mehrere Jahre und die für die Kontrolle und Untersuchung erforderliche Zeitspanne ist somit relativ lang. Die rasche Einführung neuer Voraussetzungen könnte zu einem Mangel an Vermehrungsgut führen, das diese neuen Voraussetzungen erfüllt. Daher ist es angebracht, eine Übergangszeit für die Erfüllung der neuen Voraussetzungen der Anhänge I, II und IV durch bereits vorhandenes Vermehrungsgut vorzusehen.
(10)
Die Richtlinie 68/193/EWG ist daher entsprechend zu ändern.
(11)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

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