Artikel 10 RL 2005/44/EG
Befugnisübertragung
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, indem die Mindestdatenanforderungen unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und der technischen Fortschritte bei der Entwicklung der RIS-Technologien und -Anwendungen aktualisiert und überarbeitet werden.
(2) Für den Fall, dass dies auf der Grundlage einer angemessenen Prüfung gerechtfertigt ist und keine maßgeblichen und auf dem neuesten Stand befindlichen technischen Spezifikationen bestehen, die vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) entwickelten technischen Spezifikationen nicht den geltenden Anforderungen gemäß Anhang II entsprechen oder Änderungen des Beschlussfassungsverfahrens des CESNI oder anderer Elemente des Standards die Interessen der Union beeinträchtigen würden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um geeignete technische Spezifikationen auf der Grundlage der in Anhang II genannten Vorgaben festzulegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.