Artikel 12 RL 2005/44/EG
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 2 genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 20. Oktober 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(5) Sofern erforderlich unterstützen sich die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie.
(6) Die Kommission beobachtet die Einrichtung von RIS in der Gemeinschaft und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 20. Oktober 2008 einen entsprechenden Bericht.
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