Artikel 1 RL 2005/55/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Ausdruck:

a)
„Fahrzeug” ein Kraftfahrzeug im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von mehr als 2610 kg;
b)
„Motor” die Antriebsquelle eines Fahrzeugs, für die als selbstständige technische Einheit im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG eine Typgenehmigung erteilt werden kann;
c)
„besonders umweltfreundliches Fahrzeug (EEV)” ein Fahrzeug, das von einem Motor angetrieben wird, der den fakultativen Grenzwerten für die Emission gemäß Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 von Anhang I entspricht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.