Artikel 4 RL 2005/55/EG

On-Board-Diagnosesysteme

(1) Ab dem 1. Oktober 2005 müssen bei Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen und ab dem 1. Oktober 2006 bei allen Typgenehmigungen die gemäß den Emissionsgrenzwerten in Zeile B1 oder Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I typgenehmigten Selbstzündungsmotoren bzw. mit einem solchen Motor angetriebenen Fahrzeuge mit einem On-Board-Diagnose-(OBD)-System ausgestattet sein, das dem Fahrer eine Fehlermeldung anzeigt, wenn die in Zeile B1 oder Zeile C der Tabelle in Absatz 3 aufgeführten OBD-Schwellenwerte überschritten werden.

Im Fall von Einrichtungen zur Abgasnachbehandlung kann das OBD-System auch größere Funktionsstörungen von einem der Folgenden melden:

a)
einem als selbstständige Einheit montierten Katalysator, der Teil eines DeNOx-Systems oder eines Diesel-Partikelfilters sein kann oder nicht,
b)
einem DeNOx-System, soweit eingebaut,
c)
einem Diesel-Partikelfilter, soweit eingebaut,
d)
einer Kombination aus DeNOx-System und Partikelfilter.

(2) Ab dem 1. Oktober 2008 müssen bei Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen und ab dem 1. Oktober 2009 bei allen Typgenehmigungen Selbstzündungs- oder Gasmotoren, die gemäß den Emissionsgrenzwerten in Zeile B2 oder Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I typgenehmigt sind, oder Fahrzeuge, die mit einem solchen Motor angetrieben werden, mit einem OBD-System ausgestattet sein, das dem Fahrer eine Fehlermeldung anzeigt, wenn die in Zeile B2 oder Zeile C der Tabelle in Absatz 3 aufgeführten OBD-Schwellenwerte überschritten werden.

Das OBD-System umfasst ferner eine Schnittstelle zwischen dem elektronischen Motorsteuergerät (EECU) und allen anderen Motoren oder elektrischen oder elektronischen Fahrzeugsystemen, die Daten an das EECU übermitteln oder Daten von dort empfangen und die das ordnungsgemäße Funktionieren der emissionsmindernden Einrichtungen beeinträchtigen, wie etwa die Schnittstelle zwischen dem EECU und einem elektronischen Getriebesteuergerät.

(3) Die OBD-Schwellenwerte lauten:

Zeile Selbstzündungsmotoren

Ausstoß von Stickstoffoxid

(NOx) g/kWh

Partikelausstoß

(PT) g/kWh

B1 (2005) 7,0 0,1
B2 (2008) 7,0 0,1
C (EEV) 7,0 0,1

(4) Der uneingeschränkte und einheitliche Zugang zu OBD-Daten für Zwecke der Prüfung, Diagnose, Wartung und Reparatur im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG und Vorschriften für Ersatzteile zur Gewährleistung der Verträglichkeit mit OBD-Systemen muss gewährleistet sein.

(5) Die Maßnahmen zur Umsetzung der Absätze 1, 2 und 3 werden bis spätestens 28. Dezember 2005 erlassen.

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