Artikel 7 RL 2005/55/EG

Durchführungsmaßnahmen und Änderungen

(1) Maßnahmen, die zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 10, Artikel 3 und Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie notwendig sind, werden von der Kommission, unterstützt von dem mit Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG eingerichteten Ausschuss, nach dem in Artikel 13 Absatz 3 jener Richtlinie genannten Verfahren erlassen.

(2) Änderungen, die zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendig sind, werden von der Kommission, unterstützt von dem mit Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG eingerichteten Ausschuss, nach dem in Artikel 13 Absatz 3 jener Richtlinie genannten Verfahren erlassen.

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