Artikel 9 RL 2005/55/EG

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens vor dem 9. November 2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Verzögert sich die Annahme der Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 7 über den 28. Dezember 2005 hinaus, so kommen die Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung bis zu der Umsetzungsfrist nach, die in der Richtlinie, die diese Durchführungsmaßnahmen enthält, festgelegt ist. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 9. November 2006 an oder, falls sich die Annahme der Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 7 über den 28. Dezember 2005 hinaus verzögert, ab der Umsetzungsfrist, die in der Richtlinie, die diese Durchführungsmaßnahmen enthält, festgelegt ist.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie erklären auch, dass in bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltene Bezugnahmen auf die durch diese Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und dieser Erklärung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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