ANHANG IV RL 2005/55/EG

TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFS FÜR DIE GENEHMIGUNGSPRÜFUNGEN UND FÜR DIE NACHPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.1.
Diesel-Bezugskraftstoff für die Prüfung von Motoren anhand der Emissionsgrenzwerte in Zeile A der Tabellen in Nummer 6.2.1 von Anhang I
(*)
Parameter Einheit Grenzwerte(2) Prüfverfahren Veröffentlicht
Mindestwert Höchstwert
Cetanzahl(3) 52,0 54,0 EN-ISO 5165 1998(4)
Dichte bei 15 °C kg/m3 833 837 EN-ISO 3675 1995
Siedeverlauf:
— 50 % °C 245 EN-ISO 3405 1998
— 95 % °C 345 350 EN-ISO 3405 1998
— Siedeende °C 370 EN-ISO 3405 1998
Flammpunkt °C 55 EN 27719 1993
CFPP °C - 5 EN 116 1981
Viskosität bei 40 °C mm2/s 2,5 3,5 EN-ISO 3104 1996
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe Massen-% 3,0 6,0 IP 391(*) 1995
Schwefelgehalt(5) mg/kg 300 pr. EN-ISO/DIS 14596 1998(4)
Kupferlamellenkorrosion 1 EN-ISO 2160 1995
Conradsonzahl (bei 10 % Rückstand) Massen-% 0,2 EN-ISO 10370
Aschegehalt Massen-% 0,01 EN-ISO 6245 1995
Wassergehalt Massen-% 0,05 EN-ISO 12937 1995
Säurezahl (starke Säure) mg KOH/g 0,02 ASTM D 974-95 1998(4)
Oxidationsbeständigkeit(6) mg/ml 0,025 EN-ISO 12205 1996
Massen-% EN 12916 [2000](4)

1.2. Diesel-Bezugskraftstoff für die Prüfung von Motoren anhand der Emissionsgrenzwerte in Zeile B1, B2 oder C der Tabellen in Nummer 6.2.1 von Anhang I
ParameterEinheitGrenzwerte(7)Prüfmethode
MindestwertHöchstwert
Cetanzahl(8)52,054,0EN-ISO 5165
Dichte bei 15 °Ckg/m3833837EN-ISO 3675
Siedeverlauf:
50 %-Punkt°C245EN-ISO 3405
95 %-Punkt°C345350EN-ISO 3405
- Siedeende°C370EN-ISO 3405
Flammpunkt°C55EN 22719
CFPP°C– 5EN 116
Viskosität bei 40 °Cmm2/s2,33,3EN-ISO 3104
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe% m/m2,06,0IP 391
Schwefelgehalt(9)mg/kg10ASTM D 5453
KupferkorrosionKlasse 1EN-ISO 2160
Conradson-Zahl (10 % Rückstand)% m/m0,2EN-ISO 10370
Aschegehalt% m/m0,01EN-ISO 6245
Wassergehalt% m/m0,02EN-ISO 12937
Säurezahl (starke Säure)mg KOH/g0,02ASTM D 974
Oxidationsbeständigkeit(10)mg/ml0,025EN-ISO 12205
Schmierfähigkeit (Durchmesser der Verschleißfläche nach HFRR bei 60 °C)μm400CEC F-06-A-96
Fettsäuremethylesterunzulässig

1.3.
Ethanol für Dieselmotoren
Eigenschaft Einheit Grenzwerte(12) Prüfmethode(13)
Minimum Maximum
Alkohol, Masse Massen-% 92,4 ASTM D 5501
Sonstiger Alkoholanteil in der Gesamtalkoholmasse außer Ethanol Massen-% 2 ADTM D 5501
Dichte bei 15 °C kg/m3 795 815 ASTM D 4052
Aschegehalt Massen-% 0,001 ISO 6245
Flammpunkt °C 10 ISO 2719
Säure, berechnet als Essigsäure Massen-% 0,0025 ISO 1388-2
Säurezahl (starke Säure) KOH mg/l 1
Farbe Nach Farbskala 10 ASTM D 1209
Trockenrückstand bei 100 °C mg/kg 15 ISO 759
Wassergehalt Massen-% 6,5 ISO 760
Aldehyde, berechnet als Essigsäure Massen-% 0,0025 ISO 1388-4
Schwefelgehalt mg/kg 10 ASTM D 5453
Ester, berechnet als Ethylacetat Massen-% 0,1 ASSTM D 1617

2.
ERDGAS (NG)

Handelsübliche europäische Kraftstoffe sind in zwei Gasgruppen erhältlich:

Gasgruppe H, deren Extremwert die Bezugskraftstoffe GR und G23 verkörpern

Gasgruppe L, deren Extremwerte die Bezugskraftstoffe G23 und G25 verkörpern.

Die Eigenschaften der Bezugskraftstoffe GR, G23 und G25 sind nachstehend zusammengefasst:

Bezugskraftstoff GR

EigenschaftenMaßeinheitBasisGrenzwertePrüfverfahren
MinimumMaximum
Zusammensetzung:
Methan878489
Ethan131115
Rest(14)Mol-%1ISO 6974
Schwefelgehaltmg/m3(15)10ISO 6326-5

Bezugskraftstoff G23

EigenschaftenMaßeinheitBasisGrenzwertePrüfverfahren
MinimumMaximum
Zusammensetzung:
Methan92,591,593,5
Rest(16)Mol-%1ISO 6974
N27,56,58,5
Schwefelgehaltmg/m3(17)10ISO 6326-5

Bezugskraftstoff G25

EigenschaftenMaßeinheitBasisGrenzwertePrüfverfahren
MinimumMaximum
Zusammensetzung:
Methan868488
Rest(18)Mol-%1ISO 6974
N2141216
Schwefelgehaltmg/m3(19)10ISO 6326-5

3.
TECHNISCHE DATEN DER FLÜSSIGGAS-BEZUGSKRAFTSTOFFE

A.
Technische Daten der Flüssiggas-Bezugskraftstoffe zur Prüfung der unter Nummer 6.2.1 von Anhang I in Reihe A genannten Emissionsgrenzwerte

ParameterSymbolKraftstoff AKraftstoff BPrüfmethode
Zusammensetzung:ISO 7941
C3-GehaltVol.-%50 ± 285 ± 2
C4-GehaltVol.-%RestRest
< C3, > C4Vol.-%max. 2max. 2
OlefineVol.-%max. 12max. 14
Abdampfrückstandmg/kgmax. 50max. 50ISO 13757
Wasser bei 0 °CwasserfreiwasserfreiSichtprüfung
Gesamtschwefelgehaltmg/kgmax. 50max. 50EN 24260
HydrogensulfidkeinekeineISO 8819
KupferstreifenkorrosionEinstufungKlasse 1Klasse 1ISO 6251(20)
Geruchcharakteristischcharakteristisch
Motoroktanzahlmin. 92,5min. 92,5EN 589 Anhang B

B.
Technische Daten der Flüssiggas-Bezugskraftstoffe zur Prüfung der unter Nummer 6.2.1 von Anhang I in Reihe B1, B2 oder C genannten Emissionsgrenzwerte

ParameterEinheitKraftstoff AKraftstoff BPrüfmethode
Zusammensetzung:ISO 7941
C3-GehaltVol.-%50 ± 285 ± 2
C4-GehaltVol.-%RestRest
< C3, > C4Vol.-%max. 2max. 2
OlefineVol.-%max. 12max. 14
Abdampfrückstandmg/kgmax. 50max. 50ISO 13757
Wasser bei 0 °CwasserfreiwasserfreiSichtprüfung
Gesamtschwefelgehaltmg/kgmax. 10max. 10EN 24260
HydrogensulfidkeinekeineISO 8819
KupferstreifenkorrosionEinstufungKlasse 1Klasse 1ISO 6251(21)
Geruchcharakteristischcharakteristisch
Motoroktanzahlmin. 92,5min. 92,5EN 589 Anhang B

Fußnote(n):

(1)

Soll der thermische Wirkungsgrad eines Motors oder eines Fahrzeuges berechnet werden, so kann der Heizwert des Kraftstoffs nach folgender Formel berechnet werden:

Spezifische Energie (Heizwert) (netto) in MJ/kg = (46,423 - 8,792d2 + 3,170d) (1 - (x + y + s)) + 9,420s - 2,499x

Hierbei bedeuten:

d = Dichte bei 15 °C

x = Wassergehalt in Gewichtsanteilen (%/100)

y = Aschegehalt in Gewichtsanteilen (%/100)

s = Schwefelgehalt in Gewichtsanteilen (%/100).

(2)

Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen aus dem ISO-Dokument 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und Mindestwerts beträgt die Mindestdifferenz 4 R (R = Reproduzierbarkeit). Ungeachtet dieser Maßnahme, die aus statistischen Gründen notwendig ist, sollte der Hersteller der Kraftstoffe jedoch einen Nullwert anstreben, wenn der festgesetzte Höchstwert 2 R ist, und einen Mittelwert bei Angaben von Höchst- und Mindestwerten. Falls Zweifel bestehen, ob ein Kraftstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen des Dokuments ISO 4259.

(3)

Die angegebene Spanne für die Cetanzahl entspricht nicht der Anforderung einer Mindestspanne von 4 R. Bei Streitigkeiten zwischen dem Kraftstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen des Dokuments ISO 4259 zur Regelung solcher Streitigkeiten herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in für die notwendige Genauigkeit ausreichender Anzahl vorgenommen werden.

(4)

Der Monat der Veröffentlichung wird zu gegebener Zeit hinzugefügt.

(5)

Es wird der tatsächliche Schwefelgehalt des Kraftstoffs, der für die Prüfung verwendet wird, festgehalten. Zusätzlich wird der Höchstwert für den Schwefelgehalt des Bezugskraftstoffs, der für die Zulassung eines Fahrzeugs oder Motors in Bezug auf die in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 aufgeführten Grenzwerte verwendet wird, auf 50 ppm festgesetzt. Die Kommission wird so bald wie möglich eine Änderung zu diesem Anhang vorlegen, in der der Marktdurchschnittswert für den Schwefelgehalt von Kraftstoffen hinsichtlich des in Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG bestimmten Kraftstoffs berücksichtigt wird.

(6)

Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, sich auf Herstellerempfehlungen hinsichtlich Lagerbedingungen und -beständigkeit zu stützen.

(*)

Neues verbessertes Verfahren für polyzyklische Aromaten in Entwicklung

(7)

Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit).

Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung sollte der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(8)

Die angegebene Spanne für die Cetanzahl entspricht nicht der Anforderung einer Mindestspanne von 4R. Bei Streitigkeiten zwischen dem Kraftstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen des Dokuments ISO 4259 zur Regelung solcher Streitigkeiten herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in für die notwendige Genauigkeit ausreichender Zahl vorgenommen werden.

(9)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ I verwendeten Kraftstoffes muss mitgeteilt werden.

(10)

Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, sich auf Herstellerempfehlungen hinsichtlich Lagerbedingungen und -beständigkeit zu stützen.

(11)

Dem Ethanolkraftstoff können entsprechend den Herstellerangaben Zündverbesserer beigemischt werden. Die höchstzulässige Menge ist 10 Massen-%.

(12)

Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259, MineralölerzeugnisseBestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren angewendet, bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung sollte der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(13)

Gleichwertige ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für alle oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.

(14)

Inertgase +C2+.

(15)

Im Normalzustand (293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa) zu bestimmen.

(16)

Inertgase (different from N2) +C2+ +C2+.

(17)

Im Normalzustand (293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa) zu bestimmen.

(18)

Inertgase (different from N2) +C2+ +C2+.

(19)

Im Normalzustand (293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa) zu bestimmen.

(20)

Mit diesem Verfahren lassen sich korrosive Stoffe möglicherweise nicht zuverlässig nachweisen, wenn die Probe Korrosionshemmer oder andere Stoffe enthält, die die korrodierende Wirkung der Probe auf den Kupferstreifen verringern. Es ist daher untersagt, solche Stoffe eigens zuzusetzen, um das Prüfverfahren zu beeinflussen.

(21)

Mit diesem Verfahren lassen sich korrosive Stoffe möglicherweise nicht zuverlässig nachweisen, wenn die Probe Korrosionshemmer oder andere Stoffe enthält, die die korrodierende Wirkung der Probe auf den Kupferstreifen verringern. Es ist daher untersagt, solche Stoffe eigens zuzusetzen, um das Prüfverfahren zu beeinflussen.

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