Artikel 10 RL 2005/60/EG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Identität aller Kunden von Kasinos festgestellt und überprüft wird, wenn sie Spielmarken im Wert von 2000 EUR oder mehr kaufen oder verkaufen.

(2) Den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht kommen Kasinos, die einer staatlichen Aufsicht unterliegen, jedenfalls dann nach, wenn sie die Registrierung, Feststellung und Überprüfung der Identität ihrer Besucher unabhängig von der Höhe der gekauften Spielmarken unmittelbar vor oder bei Betreten der Spielbank vornehmen.

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