Artikel 13 RL 2005/60/EG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen auf risikoorientierter Grundlage verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zusätzlich zu den in Artikel 7, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 6 genannten Maßnahmen in Fällen anwenden, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann, und zwar zumindest in den in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Fällen und in anderen Fällen, bei denen ein hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.

(2) In den Fällen, in denen der Kunde zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend war, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die betreffenden Institute und Personen spezifische und angemessene Maßnahmen ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen, indem sie beispielsweise eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anwenden:

a)
Gewährleistung, dass die Kundenidentität durch zusätzliche Dokumente, Daten oder Informationen nachgewiesen wird;
b)
ergänzende Maßnahmen zur Überprüfung oder Bestätigung der vorgelegten Dokumente oder Verlangen beweiskräftiger Bestätigungen durch ein dieser Richtlinie unterliegendes Kredit- oder Finanzinstitut;
c)
Gewährleistung, dass die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut eröffnet wurde.

(3) In Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzinstituten aus Drittländern schreiben die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten vor, dass sie

a)
ausreichende Informationen über ein Korrespondenzinstitut sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen seinen Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können,
b)
die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bewerten, die das Korrespondenzinstitut vornimmt,
c)
die Zustimmung der Führungsebene einholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,
d)
die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts dokumentieren,
e)
sich im Falle von „Durchlaufkonten” ( „payable through accounts” ) vergewissern, dass das Korrespondenzkreditinstitut die Identität der Kunden überprüft hat, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzbank haben, und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen hat und dass das Korrespondenzkreditinstitut in der Lage ist, auf Ersuchen des ersten Instituts entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen.

(4) Hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, schreiben die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen vor,

a)
über angemessene, risikobasierte Verfahren zu verfügen, anhand derer bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,
b)
die Zustimmung der Führungsebene eingeholt zu haben, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen,
c)
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden,
d)
die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

(5) Die Mitgliedstaaten untersagen den Kreditinstituten die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) und schreiben vor, dass die Kreditinstitute angemessene Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie nicht eine Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank eingehen oder fortführen, von der bekannt ist, dass sie zulässt, dass ihre Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.

(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen jeder Gefahr der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung aus Produkten oder Transaktionen, die die Anonymität begünstigen könnten, besondere Aufmerksamkeit widmen und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen, um ihrer Nutzung für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.

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