Artikel 15 RL 2005/60/EG

(1) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 oder 2 genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässige Kredit- und Finanzinstitute im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er den in Artikel 2 Absatz 1 genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Instituten und Personen auf jeden Fall, das Ergebnis der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Artikel 14 anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß dieser Richtlinie von einem in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 oder 2 genannten Institut, das die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 erfüllt — mit Ausnahmen von Wechselstuben und Zahlungsinstituten im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt(1), die überwiegend den in Nummer 6 des Anhangs jener Richtlinie genannten Zahlungsdienst erbringen, jedoch einschließlich der natürlichen und juristischen Personen, denen eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 26 jener Richtlinie gewährt wurde und die die Bedingungen der Artikel 16 und 18 der vorliegenden Richtlinie erfüllen — in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumente oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde verwiesen wird.

(2) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass die in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Wechselstuben und die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie 2007/64/EG, die überwiegend den in Nummer 6 des Anhangs jener Richtlinie genannten Zahlungsdienst erbringen, im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er diesen auf jeden Fall, das Ergebnis der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß der vorliegenden Richtlinie von einem Institut derselben Kategorie, das die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 der vorliegenden Richtlinie erfüllt, in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumente oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde verwiesen wird.

(3) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er diesen auf jeden Fall, das Ergebnis der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Artikel 14 anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß dieser Richtlinie von einer in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c genannten Person in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden und die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 erfüllen, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumente oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde verwiesen wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.