Artikel 17 RL 2005/60/EG

Wenn die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40 Absatz 4 trifft, untersagen die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen, zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen.

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