Artikel 19 RL 2005/60/EG
Dieser Abschnitt gilt nicht für „Outsourcing” - oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage einer Vertragsvereinbarung der „Outsourcing” -Dienstleister oder Vertreter als Teil des dieser Richtlinie unterliegenden Instituts bzw. der dieser Richtlinie unterliegenden Person anzusehen ist.
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