Artikel 23 RL 2005/60/EG
(1) Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung der betreffenden Berufsgruppe als die Stelle benennen, die anstatt der zentralen Meldestelle als Erste zu unterrichten ist. Unbeschadet des Absatzes 2 leitet die benannte Selbstverwaltungseinrichtung die Informationen in diesen Fällen umgehend und ungefiltert an die zentrale Meldestelle weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Pflichten des Artikels 22 Absatz 1 auf Notare, selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater anzuwenden, wenn es sich um Informationen handelt, die diese von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für diesen erhalten oder erlangen oder die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in einem Gerichtsverfahren oder betreffend ein solches, einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, vor oder nach einem derartigen Verfahren bzw. während eines derartigen Verfahrens erhalten oder erlangen.
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