Artikel 30 RL 2005/60/EG

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die zentrale Meldestelle oder andere zuständige Behörden gemäß dem nationalen Recht aufbewahren:

a)
bei Kundendaten, die mit der gebührenden Sorgfalt ermittelt wurden, eine Kopie oder Referenzangaben der verlangten Dokumente für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden;
b)
bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen die Belege und Aufzeichnungen, als Originale oder als Kopien, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Gerichtsverfahren anerkannt werden, für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Durchführung der Transaktion oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

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